Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Sämtliche von der Firma „S & RS-Werkstatt AG“ (nachfolgend Firma) erbrachten Leistungen, Arbeiten und Lieferungen erfolgen grundsätzlich nur unter Anwendung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vereinbarungen welche von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Firma. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden hiermit ausdrücklich wegbedingt. Die Firma kann diese AGB jederzeit abändern. Es gilt jeweils die zum Vertragsabschluss gültige Version. Die jeweils aktuellste Version dieser AGB wird auf der Website (www.rs-werkstatt.ch/agb.pdf) publiziert. Ebenso liegen aktuelle ausgedruckte Exemplare im Büro in Illnau zur Einsicht oder Mitnahme auf.
2. Vertragsabschluss
Der Kunde handelt als Eigentümer des Fahrzeuges oder im Auftrag dessen. Die Firma ist nicht in der Pflicht dies zu überprüfen.
Ein Vertrag kommt zustande, wenn die Firma eine Bestellung ausdrücklich schriftlich (auch per E-Mail möglich) annimmt. Alle bis zu diesem Zeitpunkt erstellten individuellen Offerten, sowie alle Angebote in Prospekten, Preislisten und auf der Website der Firma erfolgen stets freibleibend und sind nicht verbindlich. Stellt sich nach der Annahme einer Bestellung heraus, dass die im Vorfeld durch den Kunden gemachten Angaben nicht vollständig oder nicht wahrheitsgetreu waren, kann die Firma jederzeit und ohne Kostenfolge vom Vertrag zurücktreten. Die Firma wird ausdrücklich für Probefahrten an den ihr überlassenen Fahrzeugen ermächtigt. Diese können wenn es die Situation erfordert auch ausserhalb der Öffnungszeiten stattfinden. Dafür benötigter Kraftstoff geht grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.
3. Technische Daten sowie Informationen auf der Website oder in Prospekten
Sämtliche technischen Daten, Preislisten sowie Informationen der Firma in Prospekten, Dokumentationen und der Website etc. sind Richtwerte und keine zugesicherten oder garantierten Eigenschaften. Technische Änderungen und Anpassungen bleiben jederzeit vorbehalten.
4. Schweizer Zulassungen und Motorfahrzeugkontrolle (MFK)
Soweit dem Kunden nicht ausdrücklich etwas anderes mitgeteilt wird, sind die von der Firma vorgenommenen Änderungen gemäss gesetzlicher Grundlage zulassungsfähig. Leistungssteigerungen ohne Zulassung werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und nur an nicht eingelösten Fahrzeugen zu Rennsportzwecken durchgeführt. Solche Fahrzeuge dürfen ausschliesslich auf privaten Strecken bewegt werden (Rennsportanwendungen). Nach VTS Art. 32 Abs. 2 muss der Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde (Strassenverkehrsamt des Zulassungskantones) sämtliche Änderungen an seinem Fahrzeug innert 14 Tagen melden und innert nützlicher Frist eintragen lassen. Die Einhaltung dieser Melde- und Prüfpflicht obliegt ausdrücklich beim Auftraggeber. Die Firma übernimmt dafür keine Verantwortung und lehnt die Haftung für sämtliche Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Melde- und Prüfpflicht ab.
5. Preise
Im Normalfall erfolgt gleichzeitig mit einer Bestätigung einer Bestellung eine Preisangabe für den Auftrag, welche basierend auf den bis dahin erhaltenen Informationen aufbaut. Werden im Rahmen der offerierten Arbeiten weitere unvorhersehbare und empfehlenswerte oder sogar zwingend empfohlene Mehrleistungen (Arbeit und/oder Material) erkannt, so werden diese in einem Zusatz zur Bestellung individuell offeriert. Wird bei Vertragsabschluss nicht ein individueller Preis ausdrücklich vereinbart, so werden die Arbeiten, Leistungen und Lieferungen der Firma aufgrund der bei Vertragsabschluss gültigen, im Geschäftslokal aufgeführten (oder auf der Website aufgeführten) Preislisten/Stundenlöhne verrechnet. Für Leistungen seitens der Firma welche erforderlich sind, welche im Rahmen der Fahrzeugübernahme durch die Firma nicht zu erwarten waren resp. vom Kunden nicht deklariert worden sind und kostenmässig 10% des Gesamtauftrages übersteigen, holt die Firma für diese Arbeiten vorgängig telefonisch oder schriftlich die Zustimmung des Kunden ein. Dieser hat in der Folge dafür besorgt zu sein, dass dem Garagenbetrieb eine Telefonnummer zur Verfügung steht, auf welcher der Kunde während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist. Soweit der Garagenbetrieb den Kunden auch nach dreimaligem Versuch (mit zeitlichen Abständen von mindestens 15 Minuten) nicht erreichen kann, wird der Garagenbetrieb diese Arbeiten nur dann leisten, soweit diese im Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Soweit die zusätzlichen Arbeiten kostenmässig 10% des Gesamtauftrages nicht übersteigen, darf der Garagenbetrieb von der Zustimmung des Kunden ausgehen und muss nicht die vorgängige Zustimmung desselben einholen.
6. Bezahlung/ Retentionsrecht
Die Arbeiten, Leistungen und Lieferungen der Firma sind bei Erhalt bzw. bei Übernahme des Fahrzeugs (nach der Leistungserbringung durch die Firma) in bar zu bezahlen (Fälligkeitsvertrag). Der Warenversand erfolgt per Nachnahme auf Kosten des Kunden, oder aber per Vorkasse. Die Firma hat das Recht die ihr vom Kunden anvertrauten Sachen (z.Bsp. das Fahrzeug) bis zur vollständigen Bezahlung aller ihrer Forderungen als Sicherheit zurückzubehalten (Retentionsrecht, ZGB Art. 891 ff). Ein Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma. Bei verspäteter Zahlung werden ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen in der Höhe von 5% p.a. verrechnet (gemäss OR Art. 104 Abs. 1). Allfällige Mahnungen welche schriftlich (per Post) versendet werden, werden mit einer Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 verrechnet. Die Firma ist berechtigt das Inkasso einer fälligen Forderung an einen Dritten zu übertragen. Die Kosten dieser Drittleistung trägt der Kunde. Soweit der Kunde die Ausstände auch nach dreimaliger Mahnung und Androhung der Verwertung des betreffenden Fahrzeuges zur Tilgung der offenen Forderung nicht bezahlt, steht der Firma das Recht zu, das Fahrzeug ohne Einbezug des Betreibungsamtes freihändig zu veräussern. Der Verkaufserlös wird – nach Abzug aller offenen Forderungen und Kosten – dem Kunden ausgehändigt.
7. Gewährleistung
Vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen (Art. 7 bis 10 dieser AGB), haftet die Firma nicht für allfällige vertragswidrige Erfüllung des Vertrages. Sind von der Firma erbrachte Leistungen, Arbeiten, gelieferte Fahrzeuge, Teile/Ersatzteile oder Zubehör mangelhaft, dann werden diese Teile ersetzt oder die Firma bessert diese in ihrem Ermessen nach. Allfällige Gewährleistungen werden ausschliesslich in den Räumlichkeiten der Firma ausgeführt. Im Ausnahmefall bei der durch die Firma ausdrücklich bezeichneten Werkstatt. Im Rahmen der Gewährleistung ist die Firma verpflichtet den Mangel zu beheben. Ob das durch Reparatur, den Einbau von Neuteilen oder durch den Einsatz von Gebrauchtteilen welche von der Firma instandgesetzt worden sich geschieht entscheidet die Firma. Liefert die Firma Teile/Ersatzteile oder Zubehör, die der Kunde selbst einbaut oder von einem nicht durch die Firma ausdrücklich als autorisierten Händler (Händler, bzw. Markenvertreter) im Auftrag des Kunden einbauen lässt, so erbringt die Firma nur Gewährleistung für das entsprechende Teil/Ersatzteil oder Zubehör.
Keine Gewährleistung besteht (Wegbedingung aller Garantien und Sachgewährleistungsansprüche), wenn der Mangel in einem Zusammenhang damit steht, dass:
- das Fahrzeug, an dem die Firma Arbeiten ausgeführt hat (oder das die Firma geliefert hat) oder Teile/Ersatzteile oder Zubehör unsachgemäss behandelt oder überbeansprucht werden oder auch im Rahmen von Sport- oder Renneinsätzen (d.h. nicht im öffentlichen Verkehr) verwendet wird;
- der Käufer oder Dritte ohne Zustimmung von der Firma Nachbesserungsarbeiten, Änderungen am Motor oder Peripherieteilen vorgenommen haben;
- die Arbeiten am Fahrzeug (z.B. der Einbau von Teilen/Ersatzteilen oder Zubehör von der Firma) nicht oder nicht vollständig von der Firma oder deren autorisierten Händlern ausgeführt wurden;
- das Fahrzeug nicht gemäss der Herstellervorschriften gewartet worden ist.
- falls die Rechnung, auf welcher der Gewährleistungsanspruch gründet, noch nicht vollständig bezahlt wurde.
Leistungsmessungen, die nicht durch die Firma autorisiert worden sind, führen ebenfalls zum Erlöschen sämtlicher Gewährleistungsansprüchen.. Alle weitergehenden Ansprüche des Kunden sind, soweit gesetzlich zulässig, wegbedingt. Insbesondere das Recht auf Wandelung, Rücktritt vom Vertrag oder das Geltendmachen von Forderungen aus Schäden am Fahrzeug (durch Arbeiten, Leistungen oder Lieferungen der Firma), wie auch jegliche Forderung aus Mängelfolgeschäden (z.B. Abschleppkosten, Ersatzfahrzeug etc).
Wird bei einer Motor- oder Getrieberevision aus Kostengründen auf Gebrauchtteile zurückgegriffen, so werden sämtliche Gewährleistungsansprüche welche aus Schäden die Ursächlich wegen diesen Teilen entstanden sind wegbedungen. Der Einbau solcher Gebrauchtteile erfolgt auf ausdrücklichen Kundenwunsch und dieser wird schriftlich auf das Wegbedingen der Gewährleistungsansprüche hingewiesen welche sich in Folge von defekten dieser Bauteile ergeben.
8. Mängelrügen und Reklamationen
Der Kunde muss alle Arbeiten, Leistungen und Lieferungen der Firma bei Erhalt bzw. Übernahme unverzüglich überprüfen. Soweit ein fristgerecht gerügter Sachmangel vorliegt, der auf die Arbeiten resp. Leistungen der Firma zurückzuführen ist, hat der Kunde ausschliesslich Anspruch auf kostenlose Nachbesserung. Der Kunde hat unverzüglich und nachweislich die Firma darüber zu informieren, sobald er vermutet oder feststellt dass ein Mangel vorliegen könnte. Andernfalls sind sämtliche Gewährleistungsansprüche verwirkt. Der Kunde hat sodann alle Weisungen und Instruktionen von der Firma betreffend Verhinderung weiteren Schadens und Mängelbehebung zu befolgen. Sämtliche Mängel verjähren spätestens 2 Jahre nach Abnahme des Fahrzeuges. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ausgewechselte Ersatzteile fallen dann in das Eigentum der Firma. Sollte der Kunde allfällige Nachbesserungsarbeiten selbständig an einen Drittbetrieb weiterleiten, so fällt der Gewährleistungsanspruch gegenüber der Firma vollumfänglich dahin. Derart vom Kunden an Drittbetriebe vergebene Nachbesserungsaufträge werden somit nicht vergütet.
9. Haftung: Wegbedingung aller weiteren Ansprüche
Alle übrigen vertraglichen und/oder ausservertraglichen Ansprüche des Kunden gegenüber der Firma, welche über die in Ziff. 7. dargelegte Gewährleistung hinausgehen, sind soweit gesetzlich zulässig, vollumfänglich wegbedingt. Insbesondere auch das Recht auf Wandelung. Ebenfalls wegbedungen werden Minderung oder Rücktritt vom Vertrag oder das Geltend machen von Forderungen aus Schäden am Fahrzeug, verursacht durch Arbeiten, Leistungen oder Lieferungen der Firma wie auch alle Forderungen aus allfälligen Mängelfolgeschäden (z. Bsp. Abschleppkosten, Ersatzwagen, etc.) und Folgeschäden infolge Leistungssteigerungen sowie Ereignisse höherer Gewalt (Elementar-, Feuchtigkeits-, Sturz- und Schlagschäden, etc.) welche nicht durch die Firma zu vertreten sind sowie behördliche Anordnungen. Der Garagenbetrieb haftet nur bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadenszufügung, die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist demnach – in gesetzlich zulässigem Umfang - ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ebenso die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Garagenbetriebes für die von ihnen durch leichte oder mittlere Fahrlässigkeit verursachten Schäden. Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Garagenbetriebes resp. der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen etc. obliegt dem Kunden. Die Haftung für den Verlust von Geld oder Wertsachen jeglicher Art im Fahrzeug, die nicht ausdrücklich seitens des Garagenbetriebes in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Der Kunde hat demnach dafür besorgt zu sein, dass im überlassenen Fahrzeug keine derartigen Wertsachen vorhanden sind. Soweit das dem Garagenbetrieb überlassene Fahrzeug nicht verkehrstauglich ist und der Kunde beabsichtigt, dieses ohne Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wieder in Betrieb zu nehmen, steht es dem Garagenbetrieb zu, die Aushändigung des Fahrzeuges zu verweigern und/oder eine entsprechende (vorgängige) Meldung an die zuständige MFK zu machen. Soweit der Garagenbetrieb das verkehrsuntaugliche Fahrzeug trotz Hinweis auf die fehlende Verkehrstauglichkeit auf Verlangen des Kunden demselben aushändigt, erfolgt die Herausgabe unter Ausschluss der Haftung in gesetzlich zulässigem Umfang und damit auf eigene Gefahr und Risiko des Kunden hin. Dem betreffenden Kunden ist aufgrund des Hinweises des Garagenbetriebes bewusst, dass das Fahrzeug keinesfalls im betreffenden Zustand im Verkehr eingesetzt werden soll.
10. Beeinträchtigung der Händler-/Herstellergarantie
Die Firma weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die von ihr angebotenen Arbeiten, Leistungen und Lieferungen zu einer Beeinträchtigung oder sogar zum Erlöschen von Garantieansprüchen des Kunden gegenüber dem Fahrzeughersteller und/oder -verkäufer führen können. Die Firma lehnt dafür jede Verantwortung und Haftung ausdrücklich ab.
11. Lieferverzug
Liefertermine können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Um verbindlich zu sein müssen sie aber in jedem Fall von der Firma schriftlich bestätigt sein und als verbindlich bezeichnet werden. Höhere Gewalt, Streiks, Epidemien und Pandemien, technische Änderungen oder unverschuldetes Unvermögen der Firma und/oder weiteres Unvermögen der Lieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Ausdrücklich haftet die Firma nicht für allfällige Kosten welche sich durch den Lieferverzug ergeben.
12. Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist das Geschäftslokal der Firma in Illnau, Kanton Zürich. Alle Sendungen und Rücksendungen gehen auf Rechnung und auf Gefahr des Kunden. Nutzen und Gefahr gehen auf den Kunden über, sobald die Waren den Geschäftssitz der Firma in Illnau (oder bei Direktlieferung eines Lieferanten dessen Lager) verlassen haben.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für die Firma und deren Kunden ist Illnau, Kanton Zürich. Es steht der Firma aber auch das Recht zu, das am Sitz oder Wohnsitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen. Der Vertrag unterliegt dem materiellen Schweizer Recht unter Ausschluss von allfälligen Verweisungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht und unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.
14. Salvatorische Klausel
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB hat nicht die Ungültigkeit der AGB als Ganzes zur Folge. Weggefallene Bestimmungen und allfällige Lücken sind vielmehr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der involvierten Parteien so zu füllen, dass der Zweck der AGB möglichst erfüllt wird.
Illnau, im Juli 2022